Vorsicht bei der Unfallversicherung
Die Unfallversicherung ist heute wichtiger denn je.
Kein Wunder, geschehen doch die meisten Unfälle nicht im Betrieb oder auf dem Weg von bzw. zur Arbeit, sondern in der Freizeit. Und in dieser Zeit gilt nun einmal nicht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Deshalb entscheiden sich auch immer mehr Menschen für eine private Unfallversicherung.
Aber auch hier kann es zu bösen Überraschungen kommen, wie erst kürzlich ein Fall vor dem Landgericht Flensburg bewies. So erlitt ein Versicherungsnehmer kurz nach Abschluss der Versicherung einen Unfall, bei dem sein Knie stark in Mitleidenschaft gezogen wurde. Die Verletzung war zwar schmerzhaft und auch die Heilung gestaltete sich als recht langwierig, doch bis zur Invalidität reichte es noch nicht. Der Versicherungsnehmer meldete den Unfall seiner Versicherung, machte dabei jedoch keine Leistungen aus dieser geltend.
Einige Jahre später kam es erneut zum Unfall. Das bereits beanspruchte Knie wurde nun vollends zerstört und es folgte der Tatbestand der Invalidität. Der Versicherungsnehmer meldete auch diesen Unfall der Versicherung und machte seine Ansprüche geltend. Die Versicherung jedoch kürzte die Invaliditätssumme mit der Begründung, ein medizinisches Gutachten hätte ergeben, dass die Invalidität auch zu einem Teil auf den Unfall vor Jahren zurück zu führen sei und nicht ausschließlich aufgrund des erneuten Unfalls zustande kam.
Der Versicherungsnehmer zog nun vor Gericht, weil er mit dieser Entscheidung seiner Versicherung nicht einverstanden war. Doch bei den Richtern stieß er auf taube Ohren. Sie beriefen sich, genau wie die Versicherung selbst auf § 3 der allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen und wiesen die Klage ab.